Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 348/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.01.201831.12.2018 BGBl. II Nr. 348/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 348/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
                                                            bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 55,50 €

30 vH mit …..............111,00 €

40 vH mit …..............166,40 €

50 vH mit …..............221,90 €

60 vH mit …............. 277,40 €

70 vH mit …............. 332,90 €

80 vH mit …............. 443,80 €

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
                                                                          bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 166,40 €

160 mit ….............. 221,90 €

190 mit ….............. 277,40 €

220 mit ….............. 332,90 €

250 mit ….............. 388,40 €

280 mit ….............. 443,80 €

  1. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 221,90 € festgestellt.

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010068

Dokumentnummer

NOR40199350